Grundsätze der Behandlung, Honorar und Abrechnung
Heilpraktiker sind der Gesundheit und dem Wohle des Menschen verpflichtet. Naturheilkundliche Heilverfahren und Methoden sind zum großen Teil wissenschaftlich/schulmedizinisch nicht anerkannt.
Anhand Ihrer Befunde wie Blutbild, Arztberichte von MRT, CT oder Röntgen, Kardiologie, Nephrologie, Internisten usw. besprechen wir alle Aspekte Ihrer bisherigen Krankengeschichte, denn vor allem länger zurück liegende Ereignisse zeigen sich oft erst sehr viel später in akuten oder chronischen Symptomen.
Bitte bringen Sie zum Termin alles Vorhandene mit.
Leider werden gerade diese komplexen Zusammenhänge von der Schulmedizin häufig nicht gesehen, bzw. hat der Arzt von heute dafür meist keine Zeit.
Bei mir laufen die Fäden zusammen. Ich nehme mir die Zeit, Ihnen wirklich zuzuhören und Lösungen zu finden!
Vor jederm Termin erhalten Sie eine entsprechende Aufstellung über die zu erwartenden Kosten.
Dabei halte ich mich an meinen Grundsatz, keine unnötig langwierigen Therapien zu verordnen, sondern so kurz wie möglich dafür aber intensiv!
Hier ein Überblick:
Umfassende Erst-Anamnese mit Befundauswertung und Therapieempfehlung: 150,00 €.
Ohrakupunktur mit Dauernadeln: 120,00 €.
Ohrakupunktur klassisch: 80,00 €.
Etwaige Kosten für Analysen richten sich nach Umfang und Preisen des Labors.
Fastenkuren Gebühr und Übernachtung siehe jeweilige Fastenseiten.
Programm Wunschgewicht - Ganzheitliches Abnehmen - siehe Seite Wunschgewicht.
Für weitere Leistungen oder Anliegen fragen Sie gerne an.
Das Honorar ist am Tag der Konsultation/Beratung/Behandlung fällig.
(brutto=netto - Heilpraktiker sind nach § 4 Nr. 14 UstG von der Umsatzsteuer befreit).
Werden die Kosten für die Behandlung von den Krankenkassen übernommen?
Im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen sind die Kosten für Heilpraktiker-Leistungen nicht verankert. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. Mitglieder privater Krankenversicherungen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben.
Bei Erstattungsansprüchen der Behandlungskosten z.B. bei Mitgliedern privater Krankenversicherungen, privat zusatzversicherten und beihilfeberechtigten Patienten, sind Erstattungsverfahren gegenüber der jeweiligen Versicherung eigenverantwortlich durchzuführen. Die Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses von 1985 beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen Gebührenverzeichnis und Heilpraktiker-Honorar sind vom Patienten zu tragen.
Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.
Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
Die behandlungsrelevanten persönlichen Angaben und medizinischen Befunde des Patienten werden in einer Patientenkartei erhoben und gespeichert.
Siehe Datenschutzerklärung
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